Pflichtwissen

E-Rechnung im Handwerk: Wer muss ab wann – und was Sie jetzt wirklich tun müssen

Stand: Juli 2026 · ca. 6 Minuten Lesezeit · von der feierabendbüro-Redaktion

Kaum ein Bürothema wird Handwerksbetrieben gerade so oft verkauft wie die E-Rechnung – gern mit maximalem Alarm. Die Wahrheit: Ja, die Pflicht kommt in Stufen und betrifft auch Ihren Betrieb. Nein, Sie müssen deshalb nicht morgen Ihre komplette Verwaltung umkrempeln. Hier steht, was wirklich gilt und was Sie konkret tun sollten.

Die Kurzfassung: Seit 2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen können (ein E-Mail-Postfach plus passende Software reicht). Selbst versenden müssen große Betriebe ab 2027, alle anderen ab 2028 – aber nur bei Geschäftskunden. Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen. Kleinunternehmer müssen nie E-Rechnungen versenden, nur empfangen können.

Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz in einem vorgeschriebenen Format (Norm EN 16931) – in Deutschland vor allem XRechnung (eine reine Datendatei) oder ZUGFeRD (ein PDF mit eingebetteten Daten – für Menschen lesbar, für Software auswertbar).

Wichtig, weil es viele überrascht: Ein normales PDF ist keine E-Rechnung. Auch nicht, wenn es per E-Mail kommt. Das PDF, das Sie heute aus Word erzeugen, erfüllt die Pflicht ab 2027/2028 nicht.

Die Stufen im Überblick

Die Ausnahmen, die Handwerker wirklich betreffen

Typischer Handwerker-Fall: Ein Fliesenleger arbeitet zu 80 % für Privatkunden und zu 20 % als Subunternehmer für einen Bauträger. Die Privatkunden-Rechnungen bleiben, wie sie sind. Die Bauträger-Rechnungen müssen spätestens ab 2028 (bzw. 2027 bei über 800.000 € Umsatz) als E-Rechnung raus. Empfangen können muss er schon heute – etwa die XRechnung seines Großhändlers.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Empfang sicherstellen (heute): Eine E-Mail-Adresse für Rechnungen reicht als Empfangskanal. Sie brauchen aber ein Programm, das XRechnung/ZUGFeRD anzeigen und archivieren kann – moderne Buchhaltungs- und Handwerkersoftware kann das standardmäßig.
  2. GoBD-konform archivieren: E-Rechnungen müssen elektronisch und unveränderbar aufbewahrt werden – der Ausdruck im Ordner genügt nicht. Auch das erledigt Software im Hintergrund.
  3. Versand vorbereiten (in Ruhe, aber nicht ewig): Wenn Sie regelmäßig Geschäftskunden haben, stellen Sie Ihre Rechnungsstellung vor 2027/2028 auf ein Programm um, das E-Rechnungen erzeugt. Das ist kein Projekt für den Dezember 2027.
  4. Steuerberater fragen: Ob für Sie die Kleinunternehmer-Ausnahme oder Übergangsregeln gelten, klärt ein kurzes Gespräch – das hier ist keine Steuerberatung.

Welche Software das erledigt

Die gute Nachricht: E-Rechnung ist bei aktueller Software kein Aufpreis-Feature mehr. Die gängigen Handwerkersoftware-Pakete (Plancraft, ToolTime, HERO – hier im Vergleich) erstellen und empfangen E-Rechnungen ebenso wie Buchhaltungsprogramme à la sevDesk oder Lexware Office. Wenn Ihr Betrieb noch komplett auf Word und Excel läuft, ist die E-Rechnungspflicht ein guter Anlass, das Büro einmal grundsätzlich aufzuräumen – unser Fahrplan dazu steht hier.

Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung und enthält keine Werbe-Links. Wie wir mit Empfehlungen umgehen, steht unter Transparenz.